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Jeder Neubau muss
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öffentlich-rechtlich den bauaufsichtlichen Vorschriften genügen (z.B. DIN 4109) |
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privatrechtlich a) dem aktuellen "Stand der Technik" entsprechen b) die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben |
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Auch beim Altbauverkauf darf nichts wesentliches verschwiegen worden sein, da andernfalls der Kaufvertrag rückwirkend angefochten werden kann. |
Der geplante Schallschutzausweis der Deutschen Gesellschaft für Akustik (www.dega-akustik.de) unterscheidet in Analogie zum Energieausweis folgende Schallschutzklassen:
A* entspricht Einfamilienhaus A entspricht Reihenhaus mit zweischaliger Trennfuge + getrenntem Fundament B entspricht Reihenhaus mit zweischaliger Trennfuge + gemeinsamem Fundament C wahrnehmbar besser als D D aktueller gesetzlicher Mindestschallschutz nach DIN 4109 E wahrnehmbar schlechter als D F wahrnehmbar schlechter als E EW1 Schallschutz im eigenen Wohnbereich ohne Vertraulichkeitsschutz EW2 Schallschutz im eigenen Wohnbereich mit einem Mindest-Vertraulichkeitsschutz |
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