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Alle bisherigen Grenzwerte werden um 5 dB(A) gesenkt. Das bedeutet folgendes:
1.) ab 80 dB(A): |
Gehörschutz zur Verfügung stellen, Information und Unterweisung der Mitarbeiter, Anspruch auf vorbeugende audiometrische Untersuchungen |
2.) ab 85 dB(A): |
Gehörschutz-Tragepflicht, Kennzeichnung, Bereichsabgrenzung, Zugangseinschränkung, Anspruch auf Untersuchung des Gehörs, Lärmminderungsprogramm aufstellen |
3.) 87 dB(A): NEU |
Expositionsgrenze, die unter Berücksichtigung der Schalldämmung des Gehörschutzes keinesfalls überschritten werden darf. Dieser Pegel wirkt unmittelbar auf das Gehör, da bei der Bestimmung die Schalldämmung des Gehörschützers berücksichtigt wird. |
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Kann eine Überschreitung des Expositionsgrenzwertes nicht vermieden werden, sind unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Exposition unter den Grenzwert zu bringen, Gründe für das Überschreiten zu ermitteln sowie Schutz- und Vorbeugemaßnahmen anzupassen, um ein erneutes Überschreiten zu verhindern.
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neuer Spitzenschalldruckpegel jetzt nicht mehr unbewertet sondern C-bewertet und 5 dB niedriger (135 dB(A))
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Bewertung oder Messungen des Lärms und ggf. Erstellung eines Lärmkataster nun auch für die Arbeitsbereiche, in denen Beurteilungspegel zwischen 80 und 85 dB(A) auftreten können
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Ermittlung des "Tages-Lärmexpositionspegels" bleibt unverändert (entw. orts- oder personenbezogen); Beurteilung über die Dauer von 8 Stunden |